Vom einfachen Blechzuschnitt bis zur komplexen Baugruppe!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Annahme der Waren erkennt der Besteller unsere Bedingungen an. Damit wird allen entgegenstehenden Bedingungen des Bestellers ausdrücklich widersprochen. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung und unserer Zustimmung für jeden einzelnen Vertrag.

2. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sie bedürfen einer schriftlichen Auftragsbestätigung, die bzgl. Art und Umfang der Lieferung den Vertragsinhalt darstellt.
Soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wird, bedarf diese ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Lieferung
Lieferzeiten, die von uns angegeben sind, werden nach bester Möglichkeit eingehalten. Teillieferungen sind möglich. Ohne unsere Schuld entstandene Verzögerungen der Lieferungen geben dem Besteller kein Recht zur Aufhebung des Vertrages, oder auf Schadenersatz. In Fällen von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Maschinenschaden, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Transportschäden, behördlichen Maßnahmen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung.

4. Abrufbestellungen
Abrufbestellungen sind rechtzeitig und in vereinbarten Teilmengen abzurufen. Bei nicht rechtzeitigem Abruf vereinbarter Teillieferungen sind wir berechtigt, diese nach Setzen einer Nachfrist von 1 Monat auf Gefahr und Rechnung des Bestellers einzulagern oder den Auftrag zu stornieren.

5. Rücktritt vom Vertrag
Wir als Lieferant haben das Recht zum schadensfreien Rücktritt, wenn die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Zweifel gerät. Dasselbe gilt, wenn wir als Lieferant die Leistung aus Gründen, die wir nicht vertreten müssen, nicht erbringen können. Des Weiteren sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Besteller die ihm auferlegten Vertragsbedingungen grob verletzt oder die für unsere Arbeiten erforderlichen Vorarbeiten nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht durchführt.

6. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für Verluste und Beschädigungen auf dem Transportweg übernehmen wir keine Haftung.
Erteilt der Besteller keine besonderen Versandvorschriften, wählen wir die nach unserem Ermessen beste Versandmöglichkeit. Wir unterliegen keiner Versicherungspflicht, Transportversicherungen können zu Lasten des Bestellers abgeschlossen werden.

7. Verpackung
Die Verpackung wird von uns zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen.

8. Versicherungen
Werkzeug, Material und Beistellteile des Bestellers sind nicht versichert. Es kann jedoch eine Versicherung zu Lasten des Bestellers abgeschlossen werden. Für Untergang und Verschlechterung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Gewährleistung
Im Falle mangelhafter Leistung oder Lieferung beschränkt sich das Gewährleistungsrecht des Bestellers zunächst auf Nacherfüllung. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder nicht möglich sein, verbleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten.
Bei kauf- und werkvertraglichen Leistungen verkürzt sich, soweit neue oder gebrauchte Waren geliefert wurden, die Verjährungsfrist bei Lieferung oder Leistung gegenüber einem Unternehmer auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn, und bei Lieferungen oder Leistungen an einen Verbraucher bei gebrauchten Sachen ebenfalls
auf ein Jahr ab dem gesetzlichen Gewährleistungsbeginn.
Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns werden vollen Umfangs hinsichtlich aller Ansprüche ausgeschlossen, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.
Soweit mit diesen Vereinbarungen zum Nachteil des Bestellers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 BGB abgewichen ist, wird im Falle des Rückgriffs des Bestellers gegenüber uns unser Rückgriffsanspruch gegenüber unserem Lieferanten bereits hiermit abgetreten.

10. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z. Zt. der Verarbeitung oder Vermengung.
Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 auf uns übergehen. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch Besteller gleich.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unseren Rechnungen genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir gem. Nr. 2 Miteigentumsrechte haben, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Unfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
5. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder uns Umstände bekannt werden, die nach unseren pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware selbst in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird ihm ausbezahlt. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

11. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sofort fällig. Automatischer Verzug des Bestellers tritt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung ein. Im Falle des Verzuges hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens
bleibt uns vorbehalten. Mahnungen werden dem Besteller mit 5.- in Rechnung gestellt. Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Besteller darf Zahlungen wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche, die nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, weder zurückhalten, noch gegenüber dem Zahlungsanspruch aufrechnen.

12. Schlussbestimmungen
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht unseres Geschäftssitzes in 73230 Kirchheim / Teck zuständig, sofern der Besteller Vollkaufmann ist oder sein Wohnsitz oder geschäftlichen Hauptsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Sollten Einzelbestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam werden,
so wird damit die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des gesamten Rechtsgeschäftes nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht.